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AGB

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

a) Diese Geschäftsbedingungen gelten bei allen Verträgen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Handelsgewerbes eines Kaufmannes, anderen Gewerbebetreibenden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

b) Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gelten diese Geschäftsbedingungen mit den nachfolgenden gesonderten Einschränkungen.

c) Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn NORDBETON sie schriftlich anerkannt hat.

d) Für von NORDBETON erbrachte Bauleistungen, auf die Werkvertragsrecht anzuwenden ist, gilt vorrangig die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung; im übrigen gelten diese Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Zustandekommen des Vertrages

a) Unsere Angebote sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche gekennzeichnet sind. Mündliche oder schriftliche Bestellungen ohne unser vorheriges Angebot gelten als angenommen mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung.

b) Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Fotos, Maß-, Gewichts-, Verbrauchs- und andere technische Daten und sonstige Beschreibungen sowie sonstige Informationen über unsere Produkte und Leistungen in Prospekten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und anderen Unterlagen sind nur annähernd. Sie sind dann verbindlich, wenn sie schriftlich und spezifiziert in den Vertrag eingeschlossen werden. Das Urheberrecht an unseren Plänen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen verbleibt bei NORDBETON.

c) Bei Auftragsfertigung nach Plänen und anderen Angaben des Kunden übernimmt dieser die Gewähr für Richtigkeit und Brauchbarkeit. Eingereichte Pläne und Unterlagen verbleiben bei NORDBETON.

3. Preise, Preisgleitklausel, Fälligkeit
a) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro ab Betonwerk bzw. Lager frei LKW verladen zuzüglich Umsatzsteuer. Fracht, Verpackung, Zoll, Versicherung und alle übrigen Nebenkosten werden zusätzlich berechnet. Pfandverpackung wird gesondert berechnet und bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von 30 Tagen ab Lieferdatum zurück vergütet.

b) Bei Auslieferungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet.

c) Unsere Rechnungen sind - falls einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist - am 10. Tag nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar.

d) Die Annahme von Schecks oder Wechseln behält NORDBETON sich vor.

4. Lieferungs- und Leistungsbedingungen
a) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt, Frost und andere von NORDBETON oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien NORDBETON für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen ist NORDBETON - unbeschadet der Ziffer 10 dieser AGB - zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht absehbar ist.

b) Bei Lieferung frei Baustelle - einschließlich Abladen - hat der Kunde für geeignete Anfahrwege für Schwerverkehr Kl. D (400 kN), eventuell erforderliches technisches Gerät und Abladepersonal zu sorgen. Andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche (nutzlose) Aufwendungen.

5. Annahme, Abnahme und Schadenersatz
a) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum Liefer- bzw. Leistungstermin in seinem Bereich die notwendigen Vorkehrungen für die Annahme unserer Lieferung und/oder Leistungen getroffen sind. Er ist zur Annahme von Teillieferungen und Teilleistungen verpflichtet.

b) Gerät ein Kunde mit der Annahme in Verzug, so ist NORDBETON nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung 20 % - ohne Einzelnachweis - des Lieferwertes als Schadenersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt NORDBETON vorbehalten. Ebenso kann der Kunde in jedem Fall nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht, nicht in der Höhe der Pauschale oder nicht in der Höhe des geltend gemachten Betrages eingetreten ist. Gelingt dieser Nachweis, ist die Pauschale nicht oder nur in Höhe der tatsächlichen eingetretenen Schadens zu zahlen.

c) Sind Abnahmeprüfungen von Leistungen vereinbart, so ist Abnahme durch den Kunden sofort nach Beendigung der Leistung bzw. Teilleistung vorzunehmen. Nimmt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb 12 Werktagen vor, gilt die Abnahme als erfolgt und die Ordnungsmäßigkeit der Leistung als festgestellt.

6. Sicherungsrechte
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der mit der Lieferung zusammenhängenden Nebenforderungen sowie aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von NORDBETON.

b) In der Zeit, in welcher unser Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgen Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware für NORDBETON. NORDBETON steht das Eigentum bzw. Miteigentum an den hierdurch entstandenen Sachen gemäß §§ 947, 950 BGB zu. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

c) Falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber NORDBETON nicht nachkommt, tritt dieser hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar bei Verarbeitung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von NORDBETON gelieferten Ware.

d) Übersteigt der Wert der für NORDBETON bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt 20 %, so ist NORDBETON auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherheiten verpflichtet.

e) Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verpfändet oder erheben Dritte hierauf Anspruch, so hat der Kunde auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu unterrichten. Die zur Abwehr solcher Maßnahmen erforderlichen Kosten trägt der Kunde.

f) Zahlungen, welche der Kunde von seinem Kunden annimmt, werden treuhänderisch für NORDBETON vereinnahmt. Die Zahlungen sind getrennt auf einem Sonderkonto für NORDBETON aufzubewahren und an uns zur Tilgung unserer Forderungen abzuführen.

7. Schutzrechte / Freistellung
Im Fall der Beauftragung von Sonderfertigteilen und Sonderprodukten, die nach technischer Vorgabe des Kunden erfolgen, steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird NORDBETON von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, NORDBETON auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auf alle Aufwendungen, die NORDBETON aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

8. Gewährleistung
a) Die Herstellung unserer Beton-Bauteile erfolgt - soweit vorhanden nach den DIN- und EURO-Normen und unter ständiger Güteüberwachung. Für von Vorlieferanten eingebaute Teile gelten deren Gewährleistungsbestimmungen.

b) Im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind erkennbare Mängel, Falschlieferungen. Fehl- oder Mehrmengen unverzüglich schriftlich gegenüber NORDBETON geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Fall vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungen zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind NORDBETON unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. NORDBETON ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von NORDBETON beauftrage Fachleute untersuchen zu lassen, diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.

c) Alle Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren bei Warenlieferung in 12 Monaten von der Anlieferung. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

d) Im unternehmerischen Geschäftsverkehr dürfen bei Mängelrügen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine schriftliche Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist NORDBETON berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

9. Aufrechnung
Mit etwaigen Geldforderungen kann der Kunde nur aufrechnen, wenn diese unbestritten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Rücktrittsrechte
a) NORDBETON ist zum Rücktritt berechtigt, wenn unvorhersehbare technische Schwierigkeiten auftreten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für NORDBETON unzumutbar machen.

b) Zum Rücktritt ist NORDBETON auch dann berechtigt, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

11. Haftung
a) Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

b) Dies gilt nicht sofern zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von NORDBETON oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von NORDBETON beruhen. Außerdem gilt der Haftungsausschluss nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von NORDBETON oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von NORDBETON beruhen.

12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Leistungen ist der Standort unseres jeweiligen Werkes.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
a) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und NORDBETON gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse – der Sitz von NORDBETON in Kampe.

14. Abweichende Regelungen
Abweichende Regelungen werden einzelvertraglich geregelt
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